Pressemitteilung
Bundesgerichtshof bestätigt Rechtsauffassung des TAVOB
Am 24.06.2021 hat der Bundesgerichtshof in dritter Instanz nach mündlicher Verhandlung die Revision der Klägerin (Anwaltskanzlei der Bürgerinitiative) gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 09.06.2020, in dem der TAVOB bereits obsiegt hatte, zurückgewiesen (Aktenzeichen BGH: III ZR 151/20).
In dem Verfahren ging es um Erstattungsansprüche betreffend Rechtsanwaltsgebühren, die die Kanzlei aus übergegangenem Recht dortiger Mandanten wegen Widerspruchsverfahren aus 2015 gegen den TAVOB geltend machen und durchsetzen wollte. Schon das erstinstanzliche Landgericht Frankfurt (Oder) hatte die Klage mit einem ursprünglichen Streitwert von
26.195,29 € teilweise auch wegen nicht nachgewiesener Aktivlegitimation abgewiesen. Nunmehr hat wie das OLG auch der Bundesgerichtshof die Rechtsauffassung des TAVOB bestätigt und die Revision der Klägerin auf Grund von Verjährung der zuletzt streitgegenständlichen Vorverfahrenskosten in Höhe von 23.640,90 € zurückgewiesen und der Klägerin die Verfahrenskosten auferlegt
Der Geschäftsführer des Trink- und Abwasserverbandes Oderbruch-Barnim