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18 Okt2023

Pressemitteilung

Bundesverwaltungsgericht bestätigt Rechtsauffassung des Trink- und Abwasserverbandes Oderbruch-Barnim

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit seiner Entscheidung am 17.10.2023 die Rechtsauffassung des Trink- und Abwasserverbandes Oderbruch-Barnim dahingehend bestätigt, dass Altanschließer, die wegen einer Verjährung keine Anschlussbeiträge gezahlt haben, nicht mit höheren Schmutzwassergebühren belastet werden dürfen.

Bereits in 2020 hatte der Verband im Rahmen eines Berufungsverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg argumentiert, dass die Einführung einer gespaltenen Gebühr für Alt- und Neuanschließer nicht rechtmäßig ist.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg folgte dieser Argumentation des Verbandes damals nicht und erklärte, der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Frankfurt (Oder) folgend, die Gebührenkalkulation und somit die Gebührensatzung als nicht rechtmäßig. Somit war der Verband gezwungen, rückwirkend ab dem 01.01.2017 eine gespaltene Gebühr für die zentrale Schmutzwasserentsorgung zu erheben.

Ausgelöst wurde das Verfahren durch die sogenannte Bürgerinitiative „Alt- und Neuanschließer“, vertreten durch ihren Sprecher Detlef Malchow.

Geklagt hatten damals unverständlicherweise auch Altanschließer, welche im Ergebnis dann eine höhere Gebühr an den Verband zu entrichten hatten.

Seit Jahren wird der Verband durch die Bürgerinitiative mit einer Vielzahl von Klagen konfrontiert.

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    • Pressemitteilung: Bundesverwaltungsgericht bestätigt Rechtsauffassung des Trink- und Abwasserverbandes Oderbruch-Barnim
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